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Ein Jahr BFSG: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Kurzantwort

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, zum Beispiel Onlineshops, Buchungsstrecken und Kundenkonten. Bei Prüfungen tauchen immer wieder dieselben Fehler auf: fehlende Beschriftungen in Formularen, zu schwache Kontraste, fehlende Tastaturbedienung, unzugängliche PDFs und eine fehlende Erklärung zur Barrierefreiheit. Wer diese Punkte angeht, schafft eine gute Grundlage.

Ein Bildschirm mit einem Prüfbericht zur Barrierefreiheit: Befunde mit Schweregrad in Rot, Gelb und Grau, ein Kontrastwert neben zwei Farbfeldern und oben rechts ein Ringdiagramm

Dieser Beitrag fasst zusammen, was das Gesetz verlangt, welche Fehler wir bei Prüfungen häufig sehen und womit Sie sinnvoll anfangen.

Was das BFSG verlangt

Wer Verbrauchern bestimmte Dienstleistungen elektronisch anbietet, muss Website und App barrierefrei gestalten. Betroffen sind zum Beispiel Onlineshops, Buchungsstrecken, Kundenkonten, Bankdienstleistungen und Terminbuchungen. Bei Dienstleistungen ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für öffentliche Stellen gilt weiterhin die BITV 2.0.

Maßstab für die technischen Anforderungen ist die europäische Norm EN 301 549, die auf den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) aufbaut. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihr Angebot gilt, klärt im Zweifel Ihre Rechtsberatung.

Wie die Aufsicht funktioniert

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden. Menschen, die eine Website nicht nutzen können, können sich dort beschweren. Die Behörde kann dann eine Stellungnahme anfordern und Nachbesserungen verlangen. Wer eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht hat und erkennbar an bekannten Mängeln arbeitet, hat in einem solchen Fall eine deutlich bessere Ausgangslage.

Für bestimmte bestehende Verträge und Produkte sieht das Gesetz Übergangsfristen bis Juni 2030 vor. Welche davon für Sie gelten, sollte Ihre Rechtsberatung prüfen.

Die fünf Fehler, die wir häufig finden

  1. Formularfelder ohne Beschriftung: Das Feld enthält nur einen Platzhaltertext. Screenreader lesen dann lediglich „Eingabefeld“ vor. Der Fehler ist häufig und meist einfach zu beheben.
  2. Zu schwache Kontraste: Hellgrauer Text auf Weiß oder gelbe Schrift auf hellem Grund ist für viele Menschen schwer lesbar. Die WCAG verlangen für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1.
  3. Bedienung nur mit der Maus: Menüs, die sich nur beim Überfahren mit der Maus öffnen, oder Slider ohne Tastatursteuerung. Wer keine Maus nutzen kann, kommt hier nicht weiter.
  4. PDFs ohne Struktur: Preisblätter, Satzungen und Formulare als gescannte Bilder. Gerade bei Stadtwerken und Verbänden liegen hier viele Dokumente.
  5. Fehlende Erklärung zur Barrierefreiheit: Sie beschreibt, wie barrierefrei ein Angebot ist und wie sich Nutzerinnen und Nutzer bei Problemen melden können.

Was Overlay-Tools leisten

Overlay-Tools verändern die Darstellung einer Website, zum Beispiel Schriftgröße oder Kontrast. Screenreader und andere Hilfsmittel lesen aber den Quelltext darunter, und der bleibt gleich. Verbände von Menschen mit Behinderung sehen solche Tools deshalb kritisch. Nachhaltig ist die Korrektur im Quelltext der Website.

Womit Sie anfangen sollten

  1. Prüfen lassen, welche Seiten, Formulare und Dokumente betroffen sind.
  2. Die häufigen Fehler beheben, am besten beginnend mit Formularen und Kontrasten.
  3. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
  4. Die Redaktion schulen, damit neue Inhalte barrierefrei bleiben.
  5. Die Website regelmäßig erneut prüfen.

Wir prüfen Ihre Website nach den Kriterien der BITV 2.0 und zeigen Ihnen, wo Sie stehen und was als Nächstes zu tun ist.

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